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Allgemeine Verkaufsbedingungen

Auslegung

Für die Zwecke dieser Verkaufsbedingungen („Bedingungen“):

  • „Käufer“ bezeichnet die Person, Firma oder Gesellschaft, die eine Bestellung zum Kauf von Produkten und/oder Dienstleistungen aufgibt, wie in einer solchen Bestellung oder einem solchen Angebot, je nach Fall, angegeben.
  • „Bedingungen“ bezeichnet diese Verkaufs- und Lieferbedingungen, die vom Lieferanten von Zeit zu Zeit aktualisiert werden können.
  • „Vertrag“ bezeichnet die Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer, die durch die Abgabe einer Bestellung für die Produkte des Lieferanten durch den Käufer und die schriftliche Annahme durch den Lieferanten zustande kommt, und/oder, im Falle von Dienstleistungen, eine Vereinbarung zwischen diesen Parteien über die Erbringung von Dienstleistungen durch den Lieferanten, wie sie in einem Angebot festgelegt ist. Ein solcher Vertrag gilt als Bestandteil dieser Bedingungen und unterliegt diesen.
  • „Produkte“ bezeichnet Waren, die gemäß einem Vertrag vom Lieferanten an den Käufer geliefert werden, einschließlich, soweit zutreffend, jeglicher Software.
  • „Angebot“ bezeichnet ein vom Lieferanten und vom Käufer unterzeichnetes Angebotsdokument, in dem die für den Käufer zu erbringenden Dienstleistungen gemäß diesen Bedingungen beschrieben sind.
  • „Dienstleistungen“ bezeichnet alle Dienstleistungen, zu deren Erbringung der Lieferant sich gegenüber dem Käufer im Rahmen eines Vertrags verpflichtet hat, wie im jeweiligen Angebot näher beschrieben.
  • „Lieferant“ bezeichnet Dwyer Instruments, LLC und alle mit ihr verbundenen Unternehmen (zusammenfassend als „DwyerOmega“ bezeichnet).
  1. Verkaufsgrundlage

    DIESE BEDINGUNGEN HABEN VORRANG VOR ALLEN BEDINGUNGEN, DIE IN DER BESTELLUNG DES KÄUFERS ODER IN DOKUMENTEN ENTHALTEN SIND, AUF DIE IN DER BESTELLUNG DES KÄUFERS BEZUG GENOMMEN WIRD. Diese Verkaufsbedingungen (diese „Bedingungen“) sind die einzigen Bedingungen, die den Verkauf der Produkte und/oder Dienstleistungen durch den Lieferanten an den Käufer regeln. Umfasst der Verkauf Dienstleistungen, gelten für diese Dienstleistungen zusätzlich die Bestimmungen in Anhang A. Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in diesen Bedingungen haben die Bestimmungen eines zwischen dem Lieferanten und dem Käufer unterzeichneten schriftlichen Vertrags, der den Verkauf der hierin behandelten Produkte oder Dienstleistungen regelt, Vorrang, soweit sie im Widerspruch zu diesen Bedingungen stehen.

    Jedes Angebot, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Angebote, Vorschläge oder ähnliche Dokumente, das auf diese Bedingungen verweist, kann nur zu den in diesem Angebot und diesen Bedingungen genannten Bedingungen angenommen werden, und jedes solche Angebot steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Annahme dieser Bedingungen und der im Angebot enthaltenen Bedingungen, ohne Hinzufügung weiterer Bedingungen, unabhängig davon, ob diese in irgendeiner Weise im Widerspruch zu den Bedingungen des Angebots oder den vorliegenden Bedingungen stehen. Jedes vom Lieferanten ausgestellte Angebot, jede Verkaufsbestätigung und jede Rechnung, die diesen Bedingungen beigefügt ist oder auf diese verweist, stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle früheren oder gleichzeitigen Absprachen, Vereinbarungen, Verhandlungen, Zusicherungen und Gewährleistungen sowie Mitteilungen, sowohl in schriftlicher als auch in mündlicher Form. Diese Bedingungen können durch die Aufnahme abweichender Bestimmungen in das Angebot oder die Auftragsbestätigungsdokumente des Lieferanten geändert werden, jedoch nicht durch die Aufnahme von Bestimmungen in vom Käufer bereitgestellte Dokumente. Diese Bedingungen haben Vorrang vor den allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers, unabhängig davon, ob oder wann der Käufer seine Bestellung oder solche Bedingungen eingereicht hat. Die Erfüllung der Bestellung des Käufers stellt keine Annahme der Bedingungen des Käufers durch den Lieferanten dar und dient nicht der Änderung oder Ergänzung dieser Bedingungen. Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf das Recht, andere als die in diesen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen durchzusetzen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf vom Käufer vorgeschlagene oder bereitgestellte Bestimmungen. Das Versäumnis des Lieferanten, einer in einer Mitteilung des Käufers enthaltenen Bestimmung zu widersprechen, gilt nicht als Verzicht auf diese Bedingungen oder als Annahme einer solchen Bestimmung. Die Aufbewahrung von durch den Lieferanten gelieferten Produkten durch den Käufer, die Entgegennahme von durch den Lieferanten erbrachten Dienstleistungen durch den Käufer oder die Bezahlung einer im Rahmen dieser Vereinbarung ausgestellten Rechnung durch den Käufer gilt als endgültige Annahme dieser Bedingungen.

  2. Angebote

    Die in den Angeboten des Lieferanten genannten Preise, Spezifikationen und Lieferzeiten dienen lediglich der Information und sind für den Lieferanten erst dann verbindlich, wenn alle technischen Anforderungen vereinbart wurden und der Lieferant die Bestellung des Käufers angenommen hat. Angebote verfallen, wenn der Käufer nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Datum des Angebots eine Bestellung beim Lieferanten aufgibt.

  3. Bestellungen

    Mit der Erteilung eines Auftrags an den Lieferanten erklärt sich der Käufer mit diesen Bedingungen in ihrer Gesamtheit einverstanden. Alle Aufträge müssen verbindliche Verpflichtungen sein, aus denen eindeutige Preise und Mengen sowie einvernehmlich vereinbarte Liefertermine hervorgehen. Kein Auftrag, unabhängig davon, ob er als Antwort auf ein Angebot des Lieferanten erteilt wurde oder nicht, ist für den Lieferanten bindend, bis er vom Lieferanten schriftlich (d. h. durch eine Auftragsbestätigung) angenommen wurde.

  4. Preise und Steuern

    Preise und Spezifikationen können ohne vorherige Ankündigung geändert werden. Die Preise für Produkte entsprechen dem vom Lieferanten dem Käufer angebotenen Preis, und die Gebühr für Dienstleistungen entspricht der im Angebot vereinbarten Gebühr oder, in beiden Fällen, einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Preise und Gebühren enthalten keine Steuern, Transportkosten, Versicherungen sowie Ausfuhr- und/oder Einfuhrgebühren oder -zölle, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Umsatz-, Mehrwert-, Nutzungs- oder Verbrauchssteuern, die auf die im Rahmen eines Vertrags verkauften Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen anfallen ; diese Steuern und sonstigen Abgaben können nach Ermessen des Lieferanten vom Lieferanten zum Verkaufspreis und/oder zu den Gebühren hinzugerechnet oder separat in Rechnung gestellt werden, und diese Steuern und sonstigen Abgaben sind vom Käufer zu zahlen, es sei denn, der Käufer legt dem Lieferanten eine erforderliche Steuerbefreiungsbescheinigung vor. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ist der Käufer verpflichtet, die Kosten des Lieferanten für Transport, Verpackung, Versicherung sowie Aus- und/oder Einfuhrabfertigung zu tragen.

  5. Versand und Lieferung

    1. Der Lieferant hat die Produkte zu liefern oder deren Lieferung zu veranlassen. Ist in der Bestellung des Käufers keine Lieferart angegeben, liegt die Wahl der Lieferart im alleinigen Ermessen des Lieferanten. Die Lieferung erfolgt am Standort des Lieferanten, wenn das Produkt dem Spediteur übergeben oder vom Käufer gemäß der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung abgeholt wird. Alle in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung des Lieferanten genannten Vorlaufzeiten, Versand- oder Liefertermine sind ungefähre Angaben, und der Lieferant haftet in keinem Fall für Verluste, Schäden oder Aufwendungen (Folgeschäden, besondere Schäden oder sonstige), die dem Käufer aufgrund einer Lieferverzögerung aus irgendeinem Grund entstehen, noch für Verluste oder Schäden während des Transports. Die Lieferfrist ist nicht verbindlich.
    2. Der Lieferant kann nach eigenem Ermessen und ohne Haftung oder Vertragsstrafe Teillieferungen der Produkte an den Käufer vornehmen. Jede Lieferung stellt einen separaten Verkauf dar, und der Käufer hat die gelieferten Einheiten zu bezahlen, unabhängig davon, ob diese Lieferung die vollständige oder nur teilweise Erfüllung der Bestellung des Käufers darstellt. Bei Teillieferungen macht der Lieferant von seinem Recht auf Teillieferungen Gebrauch ; sollte es aus irgendeinem Grund zu einer Verzögerung bei der Lieferung einer oder mehrerer Teillieferungen kommen, ist der Käufer nicht berechtigt, den Vertrag insgesamt als gekündigt zu betrachten.
    3. Sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben, liefert der Lieferant die Produkte ab Werk (Incoterms 2020) unter Verwendung seiner Standardverfahren für die Verpackung und den Versand dieser Produkte. Der Käufer verpflichtet sich, alle Transportkosten zu tragen, die nach der Übergabe der Produkte an den Spediteur anfallen, und dem Lieferanten alle vom Lieferanten für die Produkte im Voraus bezahlten Transportversicherungen oder Frachtkosten zu erstatten.
    4. Gibt der Käufer besondere Transportanweisungen, so sind alle damit verbundenen Sonderkosten vom Käufer zu tragen, einschließlich Kosten für besondere Handhabung, Verpackung und zusätzliche Frachtkosten. Sind Ausfuhrbestimmungen oder eine besondere Verpackung erforderlich und wurden diese zwischen Lieferant und Käufer vereinbart, so sind alle zusätzlichen Kosten wie Ausfuhrzölle, Lizenzen, Gebühren und dergleichen vom Käufer zu tragen.
    5. Wenn der Käufer aus irgendeinem Grund die Annahme der Lieferung eines der Produkte verweigert oder wenn der Lieferant die Produkte nicht liefern kann, weil der Käufer keine entsprechenden Anweisungen, Dokumente, Lizenzen oder Genehmigungen bereitgestellt hat: (i) geht die Gefahr des Verlusts der Produkte auf den Käufer über ; (ii) gelten die Produkte als geliefert ; und (iii) kann der Lieferant nach eigenem Ermessen die Produkte lagern, bis der Käufer sie abholt ; in diesem Fall haftet der Käufer für alle damit verbundenen Kosten und Aufwendungen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Lagerung und Versicherung).
  6. Nichtlieferung

    1. Die vom Lieferanten bei Versand von seinem Geschäftssitz aus erfasste Menge einer Teillieferung von Produkten gilt als schlüssiger Beweis für die vom Käufer bei Lieferung erhaltene Menge, es sei denn, der Käufer kann schlüssige Beweise für das Gegenteil vorlegen.
    2. Der Lieferant haftet nicht für verspätete Lieferungen der Produkte (auch nicht, wenn diese durch Fahrlässigkeit des Lieferanten verursacht wurden).
    3. Eine etwaige Haftung des Lieferanten für die Nichtlieferung der Produkte beschränkt sich auf die Lieferung der Produkte innerhalb einer angemessenen Frist oder auf die Anpassung der Rechnung für diese Produkte an die tatsächlich gelieferte Menge.
  7. Eigentumsübergang und Gefahr des Untergangs

    Eigentumsrecht und Verlustrisiko gehen mit der Lieferung auf den Käufer über, d. h. wenn der Lieferant die Produkte gemäß den oben genannten Incoterms einem Spediteur zur Abholung bereitstellt, und der Käufer ist dafür verantwortlich, etwaige Ansprüche wegen Verlust, Beschädigung, Verzögerung oder Sonstigem gegenüber dem Spediteur, dem Versicherer oder anderen beteiligten Dritten geltend zu machen. Als Sicherheit für die Zahlung des Kaufpreises der Produkte gewährt der Käufer dem Lieferanten hiermit ein Pfandrecht und ein Sicherungsrecht an allen Rechten, Ansprüchen und Interessen des Käufers an den Produkten, unabhängig von deren Standort, sowie an allen derzeit bestehenden oder künftig entstehenden oder von Zeit zu Zeit erworbenen Rechten, Ansprüchen und Interessen an den Produkten, an allen Zugängen dazu sowie an deren Ersatz oder Änderungen, sowie an allen Erlösen (einschließlich Versicherungserlösen) aus den vorgenannten Rechten, Ansprüchen und Interessen. Das gemäß dieser Bestimmung eingeräumte Sicherungsrecht stellt ein Kaufpreissicherungsrecht nach dem einschlägigen Uniform Commercial Code des jeweiligen Bundesstaates dar.

  8. Prüfung und Ablehnung nicht konformer Produkte

    1. Der Käufer hat die Produkte innerhalb von drei (3) Tagen nach Erhalt („Prüfungsfrist“) in seinem Werk zu prüfen, es sei denn, der Prüfer des Käufers oder ein bevollmächtigter Vertreter prüft die Produkte – vorbehaltlich der Zustimmung des Lieferanten – im Werk des Lieferanten ; in diesem Fall hat der Käufer kein weiteres Prüfungsrecht. Es gilt als angenommen, dass der Käufer die Produkte akzeptiert hat, es sei denn, er teilt dem Lieferanten während der Prüfungsfrist schriftlich mit, dass Produkte nicht konform sind, und legt die vom Lieferanten in angemessener Weise geforderten schriftlichen Nachweise oder sonstigen Unterlagen vor. „Nicht konforme Produkte“ bezeichnet ausschließlich Folgendes: (i) das gelieferte Produkt weicht von der in der Bestellung des Käufers angegebenen Beschreibung ab ; oder (ii) das Etikett oder die Verpackung des Produkts gibt den Inhalt falsch an.
    2. Wenn der Käufer den Lieferanten rechtzeitig über nicht konforme Produkte informiert, wird der Lieferant nach eigenem Ermessen (i) diese nicht konformen Produkte durch konforme Produkte ersetzen oder (ii) den Preis für diese nicht konformen Produkte gutschreiben. Der Käufer versendet die nicht konformen Produkte auf eigene Kosten und auf eigenes Verlustrisiko an die vom Lieferanten angegebene Niederlassung des Lieferanten. Macht der Lieferant von seinem Recht Gebrauch, nicht konforme Produkte zu ersetzen, versendet er nach Erhalt der Sendung mit den nicht konformen Produkten vom Käufer die ersetzten Produkte auf Kosten und auf eigenes Verlustrisiko des Käufers an den Lieferort.
  9. Zahlungsbedingungen

    1. Jede Lieferung von Produkten gilt als separate Transaktion, und dem Käufer wird bei Lieferung eine Rechnung gestellt. Der Käufer hat alle dem Lieferanten geschuldeten Rechnungsbeträge innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum des Lieferanten zu begleichen. Der Käufer hat alle Zahlungen im Rahmen dieses Vertrags in US-Dollar zu leisten, sofern nicht schriftlich etwas anderes mit dem Lieferanten vereinbart wurde.
    2. Alle im Rahmen eines Vertrags fälligen Beträge sind vom Käufer ohne Abzug, Einbehalt, Aufrechnung oder Gegenforderung aus welchem Grund auch immer, sei es aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung gesetzlicher Pflichten oder anderweitig, vollständig zu zahlen, sofern nicht gesetzlich anders vorgeschrieben.
    3. Der Lieferant kann nach eigenem Ermessen jederzeit feststellen, dass die finanzielle Lage des Käufers eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung oder die Stellung einer für den Lieferanten zufriedenstellenden Zahlungssicherheit durch den Käufer erfordert.
    4. Versäumt es der Käufer, eine fällige Zahlung zu leisten, so ist der Lieferant – unbeschadet sonstiger ihm zustehender Rechte und Rechtsbehelfe – (nach seiner Wahl) berechtigt: (i) den Vertrag als vom Käufer gekündigt zu betrachten, die weitere Lieferung von Produkten und/oder die Erbringung von Dienstleistungen oder eines Teils davon im Rahmen dieses Vertrags oder eines anderen zwischen ihnen geschlossenen Vertrags auszusetzen oder zu stornieren und Schadensersatz zu verlangen und/oder angemessene Stornogebühren zu erheben ; (ii) den Vertrag aufrechtzuerhalten und Schadensersatz vom Käufer zu verlangen ; (iii) vom Käufer die angemessenen Anwaltskosten des Lieferanten sowie alle Kosten einzufordern, die im Zusammenhang mit der Nichtzahlung der entsprechenden Rechnungen entstanden sind, und (iv) zusätzlich zur Zahlung Zinsen auf den ausstehenden Betrag (sowohl vor als auch nach dem Urteil) in Höhe von 5 % p. a. über dem „Leitzins“ zu erheben, wie er von Zeit zu Zeit im Wall Street Journal (East Coast Edition) festgelegten „Prime Rate“, bis die vollständige Zahlung erfolgt ist. Diese Zinsen werden täglich berechnet.
  10. Produkte

    1. Der Lieferant kann Spezifikationen ändern, sofern die Änderungen die Leistung der Produkte nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus kann der Lieferant geeignete Ersatzmaterialien für Materialien bereitstellen, die aufgrund von Prioritäten oder Vorschriften staatlicher Behörden oder der Nichtverfügbarkeit von Materialien bei seinen Lieferanten nicht beschafft werden können.
    2. Alle Beschreibungen, Abbildungen und sonstigen Informationen zu den Produkten, die in den Katalogen, Broschüren, Preislisten, Werbematerialien sowie in Verkaufs- oder sonstigen Unterlagen oder Veröffentlichungen des Lieferanten enthalten sind, dienen lediglich der allgemeinen Beschreibung, sind nur annähernd und dienen der allgemeinen Orientierung und Information des Käufers. Sie stellen weder Garantien noch Zusicherungen des Lieferanten dar und sind auch nicht Bestandteil eines Vertrags.
  11. Stornierung, Verschiebung und Kündigung von Bestellungen

    1. Vom Lieferanten angenommene Bestellungen für Produkte können vom Käufer nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten (die der Lieferant aus beliebigen Gründen verweigern kann) storniert, geändert oder verschoben werden, und der Käufer hat den Lieferanten für die Kosten aller im Zusammenhang mit der so stornierten oder geänderten Bestellung aufgewendeten Arbeits- und Materialkosten sowie für alle Verluste, Schäden, Kosten, Gebühren und Aufwendungen zu entschädigen, die dem Lieferanten infolge dieser Stornierung oder Änderung entstehen.
    2. Die Kündigung eines Vertrags gemäß diesen Bedingungen hat keinen Einfluss auf die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits entstandenen Rechte oder Pflichten der Parteien.
    3. Der Lieferant behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen am Design oder Ergänzungen oder Verbesserungen an seinen Produkten oder Dienstleistungen vorzunehmen, ohne dass er verpflichtet ist, solche Änderungen, Ergänzungen oder Verbesserungen in zuvor gelieferte Produkte oder erbrachte Dienstleistungen zu integrieren.
    4. Der Lieferant behält sich das Recht vor, Bestellungen ganz oder teilweise zu stornieren, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Bestellungen, die zuvor vom Lieferanten bestätigt oder angenommen wurden, und zwar aus beliebigen Gründen vor der Lieferung.
  12. Rechte an geistigem Eigentum

    1. Ungeachtet der Lieferung und des Eigentumsübergangs an Produkten und vorbehaltlich Abschnitt 13 (Software) sowie dieses Abschnitts 12c) bewirkt keine Bestimmung dieser Bedingungen oder eines Vertrags die Gewährung, Übertragung oder das Entstehen von Rechten an geistigem Eigentum an Produkten und/oder Dienstleistungen zugunsten des Käufers.
    2. Der Käufer erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass alle Patente, Urheberrechte und sonstigen geistigen Eigentumsrechte an allen Werken oder materiellen Liefergegenständen, die vom Lieferanten im Rahmen oder im Zuge der Erbringung von Dienstleistungen entstehen, geschaffen, produziert oder entwickelt werden (die „Werke“), unabhängig davon, wo auf der Welt sie durchsetzbar sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle Rechte, Titel und Interessen an den Dienstleistungen sowie an allen Dokumenten, Daten, Zeichnungen, Spezifikationen, Artikeln, Skizzen, Entwürfen, Berichten, Erfindungen, Verbesserungen, Modifikationen, Entdeckungen, Werkzeuge, Skripte und andere damit zusammenhängende Gegenstände, unmittelbar nach ihrer Erstellung oder Erbringung in das alleinige und ausschließliche Eigentum des Lieferanten übergehen und dort verbleiben, und der Käufer erwirbt keine Rechte, Titel oder Anteile an diesen, sofern in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich anders angegeben.
    3. Der Lieferant gewährt dem Käufer eine widerrufliche, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der Werke, soweit dies für den Käufer erforderlich ist, um den beabsichtigten Nutzen aus den Dienstleistungen zu ziehen
    4. Wird gegen den Käufer geltend gemacht, dass die Produkte oder Dienstleistungen Patente, Urheberrechte oder sonstige in den Vereinigten Staaten von Amerika bestehende Rechte an geistigem Eigentum Dritter verletzen, so stellt der Lieferant den Käufer von allen Verlusten, Schäden, Kosten und Aufwendungen frei, die dem Käufer im Zusammenhang mit der Geltendmachung auferlegt werden oder ihm entstehen oder die der Käufer zur Beilegung der Geltendmachung gezahlt hat oder zu zahlen vereinbart hat, vorausgesetzt, dass: (i) dem Lieferanten die volle Kontrolle über alle Verfahren oder Verhandlungen im Zusammenhang mit einer solchen Forderung übertragen wird ; (ii) der Käufer dem Lieferanten jede angemessene Unterstützung für die Zwecke solcher Verfahren oder Verhandlungen gewährt ; (iii) der Käufer, außer im Falle eines rechtskräftigen Urteils, keine solche Forderung begleicht oder akzeptiert oder ohne Zustimmung des Lieferanten einen Vergleich in solchen Verfahren eingeht ; (iv) der Käufer darf nichts unternehmen, was eine Versicherungspolice oder einen Versicherungsschutz, über den der Käufer in Bezug auf eine solche Verletzung verfügt, ungültig machen würde oder könnte, und hat sich nach besten Kräften zu bemühen, alle darunter fälligen Beträge einzuziehen ; diese Freistellung gilt nicht insoweit, als der Käufer Beträge im Rahmen einer solchen Police oder eines solchen Versicherungsschutzes einzieht ; (v) Der Lieferant hat Anspruch auf alle zugunsten des Käufers zugesprochenen Schadensersatzleistungen und Kosten (sofern vorhanden), die von einer anderen Partei im Zusammenhang mit einem solchen Anspruch zu zahlen sind oder deren Zahlung mit Zustimmung des Käufers (die nicht ohne triftigen Grund verweigert werden darf) vereinbart wurde, und der Käufer hat dem Lieferanten diese entsprechend zu erstatten ; und (vi) unbeschadet etwaiger Pflichten des Käufers nach dem Gewohnheitsrecht ist der Lieferant berechtigt, vom Käufer zu verlangen, dass dieser die Maßnahmen ergreift, die der Lieferant vernünftigerweise verlangen kann, um Verluste, Schäden, Kosten oder Aufwendungen zu mindern oder zu verringern, für die der Lieferant gemäß diesem Abschnitt 12(d) zum Ersatz gegenüber dem Käufer verpflichtet ist ; diese Maßnahmen können (nach Wahl des Lieferanten) die Annahme von nicht rechtsverletzenden, modifizierten oder Ersatzprodukten oder -dienstleistungen vom Lieferanten umfassen
    5. Der Lieferant hat keine Verpflichtung oder Haftung gemäß diesem Abschnitt 12(d), soweit die Verletzung zurückzuführen ist auf: (i) Ergänzungen oder Änderungen an den betreffenden Produkten und/oder Dienstleistungen, die von einer anderen Person als dem Lieferanten oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten vorgenommen wurden ; (ii) Informationen, die der Käufer dem Lieferanten zur Verfügung gestellt hat, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Spezifikationen ; (iii) der Ausführung von Arbeiten am Lieferanten an den Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen oder Spezifikationen des Käufers ; (iv) einer Kombination mit oder einer Ergänzung zu Geräten, die nicht vom Lieferanten hergestellt oder entwickelt wurden ; oder (v) der Nutzung von Produkten über den vom Lieferanten festgelegten oder schriftlich genehmigten Umfang hinaus
    6. Unbeschadet Abschnitt 16(a) (Haftungsbeschränkung) regelt dieser Abschnitt die gesamte Haftung des Lieferanten und den ausschließlichen Rechtsbehelf des Käufers in Bezug auf jede angebliche Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum Dritter, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Vertrags ergibt. Dieser Abschnitt unterliegt den in Abschnitt 16 (Haftungsbeschränkung) dargelegten Haftungsbeschränkungen
  13. Software

    Der Lieferant behält jederzeit das Eigentum und das uneingeschränkte Eigentumsrecht an sämtlicher Software, Firmware, Programmroutinen und Dokumentation, die sich auf die vom Lieferanten zur Verwendung mit den Produkten gelieferte Software beziehen, sowie an allen vom Käufer angefertigten Kopien (zusammenfassend „Software“ genannt) und gewährt dem Käufer eine nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung dieser Software ausschließlich in Verbindung mit den Produkten.

  14. Haftungsfreistellung durch den Käufer

    Der Käufer verpflichtet sich, den Lieferanten von allen Ansprüchen, Kosten, Verfahren, Forderungen, Verlusten, Schäden und Aufwendungen (einschließlich, ohne Einschränkung, angemessener Anwalts- und Gerichtskosten) jeglicher Art und Natur freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten, die sich aus oder im Zusammenhang mit Folgendem ergeben: (i) einer tatsächlichen oder angeblichen Verletzung dieser Vereinbarung durch den Käufer ; (ii) einer tatsächlichen oder angeblichen Verletzung geltenden Rechts durch den Käufer ; (iii) einer Handlung oder Unterlassung des Käufers ; oder (iv) der Nutzung der Produkte durch den Käufer.

  15. Beschränkte Gewährleistung

    1. Der Lieferant garantiert dem Käufer für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten ab dem Versanddatum der Produkte oder für einen anderen Zeitraum, den der Lieferant in seiner entsprechenden Produktdokumentation oder in seinem Angebot („Gewährleistungsfrist“) frei von wesentlichen Material- und Verarbeitungsfehlern sind, wobei der Lieferant jedoch nicht gewährleistet, dass der Betrieb der Software (definiert in Abschnitt 13) unterbrechungs- oder fehlerfrei ist oder dass alle Programmfehler behoben werden. Der Käufer ist dafür verantwortlich, festzustellen, dass das Produkt für seine Zwecke geeignet ist und dass diese Nutzung allen geltenden Gesetzen entspricht. Darüber hinaus ist der Käufer für die ordnungsgemäße Installation der Produkte und aller erforderlichen Geräte oder Hardware verantwortlich.
    2. Der Lieferant haftet nicht für eine Verletzung der in Abschnitt 15(a) dargelegten Gewährleistung, es sei denn: (i) der Käufer teilt dem Lieferanten den Mangel innerhalb von sieben (7) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Käufer den Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, schriftlich und unter angemessener Beschreibung mit ; (ii) dem Lieferanten nach Erhalt der Mitteilung eine angemessene Gelegenheit gegeben wird, die betreffenden Produkte zu prüfen, und der Käufer (sofern vom Lieferanten dazu aufgefordert) diese Produkte auf eigene Kosten an den Geschäftssitz des Lieferanten zurücksendet, damit die Prüfung dort erfolgen kann ; (iii) der Käufer diese Produkte ordnungsgemäß verpackt, um sie vor Verlust und Beschädigung zu schützen ; und (iv) der Lieferant die Behauptung des Käufers, dass die Produkte mangelhaft sind, in angemessener Weise überprüft.
    3. Der Lieferant haftet nicht für eine Verletzung der in Abschnitt 15(a) festgelegten Gewährleistung, wenn: (i) der Käufer diese Produkte oder Dienstleistungen nach Abgabe einer solchen Mitteilung ohne schriftliche Genehmigung des Lieferanten weiter nutzt ; (ii) der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass der Käufer die mündlichen oder schriftlichen Anweisungen des Lieferanten hinsichtlich der Lagerung, Installation, Inbetriebnahme, Nutzung oder Wartung der Produkte nicht befolgt hat ; oder (iii) der Lieferant feststellt, dass ein geltend gemachter Mangel auf (a) normale Abnutzung, einschließlich Korrosion ; (b) Installation und/oder Wartung durch den Käufer oder einen Dritten ; (c) vorsätzlicher oder fahrlässiger Missbrauch oder unsachgemäße Verwendung der Produkte oder Dienstleistungen durch eine andere Person als den Lieferanten ; (d) vom Käufer oder einem Dritten während der Gewährleistungsfrist vorgenommene Modifikationen, Änderungen, Wartungsarbeiten, Reparaturen oder Austausche, die nicht vom Lieferanten angefordert oder genehmigt wurden ; (e) jegliche Kombination oder Nutzung der Produkte oder Dienstleistungen mit inkompatiblen Geräten oder Zusatzprodukten, die an die Produkte oder Dienstleistungen angeschlossen werden können ; (f) das Versäumnis des Käufers, die Umgebungsbedingungen gemäß den Spezifikationen oder Anweisungen des Lieferanten, sofern vorhanden, aufrechtzuerhalten ; (g) kundenspezifische Geräte, die von Dritten zur Einbindung in eines der Produkte oder eine der Dienstleistungen hergestellt wurden ; (h) Mängel oder Fehler in Zeichnungen, Entwürfen oder kundenspezifischen Spezifikationen, die vom Käufer bereitgestellt wurden, oder in anderen Materialien oder anderem Eigentum, das vom Käufer geliefert wurde ; (i) Ursachen, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle des Lieferanten liegen ; (j) der Ausfall oder Mangel resultiert aus einer Verletzung der Verpflichtungen des Käufers, dem Lieferanten Informationen gemäß dieser Vereinbarung zur Verfügung zu stellen ; oder (k) Ursachen, die nicht auf die Verarbeitung oder die Materialien des Lieferanten zurückzuführen sind.
    4. Vorbehaltlich der vorstehenden Abschnitte 15(b) und 15(c) gilt in Bezug auf solche Produkte oder Dienstleistungen während der Gewährleistungsfrist, nach eigenem Ermessen entweder: (i) diese Produkte (oder das defekte Teil) oder Dienstleistungen reparieren oder ersetzen oder (ii) den Preis dieser Produkte anteilig zum Vertragspreis gutschreiben, vorausgesetzt, dass der Käufer auf Verlangen des Lieferanten diese Produkte oder Dienstleistungen auf Kosten des Lieferanten an den Lieferanten zurücksendet. Nach der Prüfung durch den Lieferanten stellt eine solche Reparatur, ein solcher Austausch oder eine solche Gutschrift das einzige und ausschließliche Rechtsmittel des Käufers in Bezug auf eine Verletzung der hierin festgelegten Gewährleistung dar. Alle Kosten für die Deinstallation oder Neuinstallation der Produkte oder Dienstleistungen trägt der Käufer. Für Produkte oder Dienstleistungen, die während der Gewährleistungsfrist repariert oder ersetzt werden, gilt die Gewährleistung für die verbleibende Dauer der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.
    5. Wenn der Käufer einen Teil einer fälligen Zahlung, die der Käufer dem Lieferanten gemäß einem Vertrag oder anderweitig schuldet, nicht fristgerecht leistet, können alle in diesem Abschnitt gewährten Gewährleistungen und Rechtsbehelfe nach Wahl des Lieferanten aufgehoben werden.
    6. DIE VORSTEHENDEN GARANTIEN GELTEN AUSSCHLIESSLICH FÜR DEN KÄUFER ALS URSPRÜNGLICHEN ERWERBER UND SIND AUSSCHLIESSLICH UND ERSETZEN ALLE ANDEREN GARANTIEN, BEDINGUNGEN UND BESTIMMUNGEN, OB AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND GEMÄSS GESETZ, NACH DEM GEMEINRECHT ODER ANDERWEITIG, SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, QUALITÄT ODER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. DIE EINZIGE UND AUSSCHLIESSLICHE HAFTUNG DES LIEFERANTEN SOWIE DER EINZIGE UND AUSSCHLIESSLICHE RECHTSBEHELF DES KÄUFERS BEI VERLETZUNG DER IN DIESEM ABSCHNITT GENANNTEN GEWÄHRLEISTUNGEN RICHTET SICH NACH DEN BESTIMMUNGEN DIESES ABSCHNITTS 15.
  16. Haftungsbeschränkung

    1. DER LIEFERANT HAFTET IN KEINEM FALL GEGENÜBER DEM KÄUFER ODER DRITTEN FÜR NUTZUNGSAUSFALL, ENTGANGENE EINNAHMEN ODER ENTGANGENEN GEWINN, DATENVERLUST ODER WERTMINDERUNG SOWIE FÜR FOLGESCHÄDEN, INDIREKTE, ZUFÄLLIGE, BESONDERE, EXEMPLARISCHE ODER STRAFSCHADENSERSATZ, UNABHÄNGIG DAVON, OB DIESE AUF VERTRAGSBRUCH, UNERLAUBTER HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT) ODER ANDERWEITIG BERUHEN, UNABHÄNGIG DAVON, OB DIESE SCHÄDEN VORHERSEHBAR WAREN UND OB DER LIEFERANT AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE, UND UNGEACHTET DES VERSAGENS EINES VEREINBARTEN ODER ANDEREN RECHTSBEHELFS, SEINEN WESENTLICHEN ZWECK ZU ERFÜLLEN.
    2. IN KEINEM FALL ÜBERSTEIGT DIE GESAMTHAFTUNG DES LIEFERANTEN, DIE SICH AUS DIESER VEREINBARUNG ERGIBT ODER DAMIT IN ZUSAMMENHANG STEHT, UNABHÄNGIG DAVON, OB SIE AUF VERTRAGSBRUCH, UNERLAUBTER HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT) ODER AUS ANDEREN GRÜNDEN, DEN VOM KÄUFER FÜR DIE PRODUKTE ODER DIENSTLEISTUNGEN BEZAHLTEN PREIS, DIE ZU DIESER HAFTUNG GEFÜHRT HABEN, NICHT ÜBERSCHREITEN. BEI DIENSTLEISTUNGEN, DIE LÄNGER ALS EIN JAHR DAUERN, ÜBERSTEIGT DIE GESAMTHAFTUNG DES LIEFERANTEN IN KEINEM FALL IN EINEM JAHR 100 % DES GESAMTBETRAGS, DEN DER KÄUFER FÜR DIE DIENSTLEISTUNGEN IN DIESEM JAHR ZU ZAHLEN HAT.
    3. Jeder Anspruch, der sich aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag ergibt, muss innerhalb eines Jahres (oder einer anderen Gewährleistungsfrist) nach (i) der Lieferung der Produkte oder (ii) der Erbringung der Dienstleistungen (je nach Anwendbarkeit), die den Anspruch begründet haben, gegen den Lieferanten geltend gemacht werden, und der Lieferant haftet gegenüber dem Käufer nicht im Rahmen oder im Zusammenhang mit Ansprüchen, die nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.
  17. Einhaltung der Gesetze

    Der Käufer hat alle geltenden Gesetze, Vorschriften und Verordnungen einzuhalten. Der Käufer hat alle Lizenzen, Genehmigungen, Zulassungen, Zustimmungen und Erlaubnisse aufrechtzuerhalten, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag benötigt. Der Käufer hat alle Ausfuhr- und Einfuhrgesetze aller Länder einzuhalten, die am Verkauf der Produkte oder Dienstleistungen im Rahmen dieses Vertrags oder an einem Weiterverkauf der Produkte oder Dienstleistungen durch den Käufer beteiligt sind. Der Käufer übernimmt die volle Verantwortung für den Versand von Produkten, die eine behördliche Einfuhrgenehmigung erfordern. Der Lieferant kann diese Vereinbarung kündigen, wenn eine staatliche Behörde Antidumping- oder Ausgleichszölle oder sonstige Sanktionen auf Produkte oder Dienstleistungen verhängt. Der Export oder Reexport der im Rahmen dieser Vereinbarung gelieferten Produkte und etwaiger damit verbundener technischer Daten kann Vorschriften oder Beschränkungen gemäß dem United States Export Administration Act, dem Arms Export Control Act, der UK Export Control Organisation oder anderen ähnlichen Gesetzen unterliegen. Der Käufer darf die Produkte oder damit verbundene technische Daten nicht unter Verstoß gegen US-amerikanische Gesetze, britische Gesetze oder andere geltende Exportgesetze verkaufen, reexportieren, übertragen oder anderweitig veräußern. Der Käufer trägt die alleinige Verantwortung für die Einholung aller erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen auf eigene Kosten.

    Der Käufer hat bei jeder offiziellen Prüfung oder Inspektion durch einen bevollmächtigten Beauftragten, Beamten, Mitarbeiter oder akkreditierten Vertreter der US-Regierung unentgeltlich und uneingeschränkt mit dem Lieferanten zusammenzuarbeiten. Der Käufer hat den Lieferanten von jeglicher Haftung freizustellen und schadlos zu halten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen diesen Abschnitt durch den Käufer, seine Mitarbeiter, Berater, Beauftragten oder Kunden ergibt. Die hierin beschriebenen Verpflichtungen, Anforderungen und Ansprüche bestehen auch nach Beendigung einer Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten, einschließlich seiner Geschäftsbereiche, Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen, fort.

  18. Höhere Gewalt

    Keine Partei haftet gegenüber der anderen Partei oder ist ihr gegenüber verantwortlich, noch gilt sie als säumig oder als Verstoß gegen diese Vereinbarung, wenn es zu einem Ausfall oder einer Verzögerung bei der Erfüllung oder Durchführung einer Bestimmung dieser Vereinbarung kommt (mit Ausnahme der Verpflichtungen des Käufers zur Zahlung an den Lieferanten gemäß dieser Vereinbarung), sofern und soweit ein solcher Ausfall oder eine solche Verzögerung durch Handlungen verursacht wird oder daraus resultiert, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle der betroffenen Partei („betroffene Partei“) liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die folgenden Ereignisse höherer Gewalt („Ereignis(se) höherer Gewalt“): (a) Naturkatastrophen ; (b) Überschwemmung, Feuer, Erdbeben, COVID-19 und andere massenhafte gesundheitsbezogene Probleme oder Explosionen ; (c) Krieg, Invasion, Feindseligkeiten (unabhängig davon, ob Krieg erklärt wurde oder nicht), terroristische Bedrohungen oder Handlungen, Aufruhr oder andere zivile Unruhen ; (d) behördliche Anordnungen, Gesetze oder Maßnahmen ; (e) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum dieser Vereinbarung in Kraft treten ; (f) nationale oder regionale Notstände ; (g) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Arbeitskämpfe ; (h) Mangel an ausreichenden Energie- oder Transportmitteln ; und (i) andere ähnliche Ereignisse, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle der betroffenen Partei liegen. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über das Ereignis höherer Gewalt zu informieren und dabei anzugeben, wie lange das Ereignis voraussichtlich andauern wird. Die betroffene Partei hat sich nach Kräften zu bemühen, die Nichterfüllung oder Verzögerung zu beenden und sicherzustellen, dass die Auswirkungen eines solchen Ereignisses höherer Gewalt so gering wie möglich gehalten werden. Die betroffene Partei hat die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Verfügt der Lieferant aufgrund solcher Umstände oder Ereignisse nicht über ausreichende Lagerbestände, um all seinen Verpflichtungen nachzukommen, kann er die verfügbaren Bestände nach eigenem Ermessen auf seine Kunden aufteilen.

  19. Vertrauliche Informationen

    Alle nicht öffentlichen, vertraulichen oder geschützten Informationen des Lieferanten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Spezifikationen, Muster, Vorlagen, Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Dokumente, Daten, Geschäftsabläufe, Kundenlisten, Preise, Rabatte oder Preisnachlässe, die der Lieferant dem Käufer offenlegt, unabhängig davon, ob sie mündlich oder in schriftlicher, elektronischer oder anderer Form oder über andere Medien offengelegt oder zugänglich gemacht werden, und unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung als „vertraulich“ gekennzeichnet, bezeichnet oder anderweitig identifiziert sind, sind vertraulich, dienen ausschließlich der Erfüllung dieser Vereinbarung und dürfen nicht offengelegt oder kopiert werden, es sei denn, der Lieferant hat dies zuvor schriftlich genehmigt. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Käufer alle vom Lieferanten erhaltenen Dokumente und sonstigen Materialien unverzüglich zurückzugeben. Der Lieferant hat Anspruch auf Unterlassungsansprüche bei jedem Verstoß gegen diesen Abschnitt. Dieser Abschnitt gilt nicht für Informationen, die: (a) öffentlich zugänglich sind ; (b) dem Käufer zum Zeitpunkt der Offenlegung bekannt waren ; oder (c) vom Käufer rechtmäßig auf nicht vertraulicher Basis von einem Dritten erlangt wurden.

  20. Insolvenz des Käufers

    Wenn: (i) der Käufer zahlungsunfähig wird, ein Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Konkursverwalter oder Geschäftsführer für sein gesamtes Vermögen oder einen Teil davon bestellt wird, er einen Vergleich oder eine Vereinbarung mit seinen Gläubigern trifft, er aufgrund von Schulden ähnliche Maßnahmen ergreift oder erdulden muss oder ein Beschluss oder eine Anordnung zu seiner Auflösung oder Liquidation ergeht (außer zum Zwecke einer solventen Fusion oder Umstrukturierung) oder er eine analoge Handlung oder ein analoges Verfahren nach geltendem ausländischem Recht durchführt oder durchläuft ; oder (ii) der Käufer seine Geschäftstätigkeit einstellt oder einzustellen droht, so kann der Lieferant unbeschadet aller anderen ihm zustehenden Rechte oder Rechtsmittel jeden Vertrag als gekündigt betrachten und/oder die weitere Lieferung von Produkten und/oder die Erbringung von Dienstleistungen zurückhalten, ohne gegenüber dem Käufer haftbar zu sein ; und sollten Produkte und/oder Dienstleistungen bereits geliefert bzw. erbracht, aber noch nicht bezahlt worden sein, so werden der Preis oder die Gebühren ungeachtet etwaiger vorheriger gegenteiliger Vereinbarungen oder Absprachen sofort fällig und zahlbar.

  21. Verzicht

    Ein Verzicht des Lieferanten auf eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung ist nur wirksam, wenn er ausdrücklich schriftlich festgelegt und vom Lieferanten unterzeichnet wurde. Das Versäumnis oder die Verzögerung bei der Ausübung eines Rechts, Rechtsmittels, einer Befugnis oder eines Vorrechts, das sich aus dieser Vereinbarung ergibt, gilt nicht als Verzicht darauf und darf auch nicht als solcher ausgelegt werden. Die einmalige oder teilweise Ausübung eines Rechts, Rechtsmittels, einer Befugnis oder eines Vorrechts im Rahmen dieser Vereinbarung schließt die sonstige oder weitere Ausübung desselben oder die Ausübung eines anderen Rechts, Rechtsmittels, einer Befugnis oder eines Vorrechts nicht aus.

  22. Abtretung

    Der Käufer darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten weder alle noch einen Teil seiner Rechte abtreten, übertragen, erneuern oder anderweitig darüber verfügen noch seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung ganz oder teilweise delegieren.

  23. Beziehung der Parteien

    Das Verhältnis zwischen den Parteien ist das von unabhängigen Vertragspartnern. Keine Bestimmung dieser Vereinbarung ist so auszulegen, dass dadurch eine Vertretung, eine Personengesellschaft, ein Joint Venture oder eine andere Form eines Gemeinschaftsunternehmens, ein Beschäftigungsverhältnis oder ein Treuhandverhältnis zwischen den Parteien begründet wird, und keine der Parteien ist befugt, in irgendeiner Weise Verträge für die andere Partei abzuschließen oder diese in irgendeiner Weise zu binden.

  24. Keine Drittbegünstigten

    Diese Vereinbarung dient ausschließlich dem Nutzen der Vertragsparteien sowie ihrer jeweiligen Rechtsnachfolger und zulässigen Abtretungsempfänger, und keine Bestimmung dieser Vereinbarung, sei sie ausdrücklich oder stillschweigend, beabsichtigt oder soll einer anderen Person oder Einrichtung irgendwelche gesetzlichen oder billigkeitsrechtlichen Rechte, Vorteile oder Rechtsbehelfe jeglicher Art aufgrund dieser Bedingungen einräumen.

  25. Anwendbares Recht

    Alle Angelegenheiten, die sich aus diesen Bedingungen und einem Vertrag ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, unterliegen den Gesetzen des Bundesstaates Connecticut, ungeachtet der dort geltenden Kollisionsnormen. Die Parteien vereinbaren, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ausdrücklich von der Anwendung auf diese Bedingungen ausgeschlossen ist. Wenn Ansprüche oder Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen oder einem Vertrag ergeben, nicht durch Verhandlungen beigelegt werden können, werden die Parteien in Betracht ziehen, vor der Einleitung eines Schiedsverfahrens eine Mediation gemäß den jeweils geltenden Mediationsregeln und -verfahren der American Arbitration Association in Anspruch zu nehmen. Wenn eine Partei die Mediation nicht in Anspruch nehmen oder fortsetzen möchte oder die Mediation die Streitigkeit nicht beilegt, kann jede Partei die Forderung oder Streitigkeit gemäß den jeweils geltenden Commercial Arbitration Rules der American Arbitration Association einem Schiedsverfahren unterwerfen. Das Schiedsverfahren wird durch die Zustellung einer schriftlichen Mitteilung einer Partei an die andere Partei eingeleitet, dass die Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterzogen werden soll. Die Parteien nehmen dann in gutem Glauben am Schiedsverfahren teil. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, wird der Schiedsrichter von der American Arbitration Association benannt. Das Schiedsverfahren findet in Chicago, Illinois, statt. Unter keinen Umständen sind die Schiedsrichter befugt, einen Schiedsspruch zu fällen, der im Widerspruch zu den Bestimmungen der Abschnitte „Gewährleistungen“ und „Haftung“ dieser Bedingungen steht. Die Kosten und Gebühren eines solchen Schiedsverfahrens werden zu gleichen Teilen vom Lieferanten und vom Käufer getragen. Der Schiedsspruch des oder der Schiedsrichter ist endgültig und für die Parteien bindend, und ein Urteil über einen solchen Schiedsspruch kann bei jedem zuständigen Gericht erwirkt werden. Keine Bestimmung in diesem Abschnitt hindert eine Partei daran, sich an ein zuständiges Gericht zu wenden, um eine einstweilige Verfügung oder einen anderen vorläufigen Rechtsbehelf zu erwirken, den sie für notwendig erachtet.

  26. Haftungsausschluss zur Übersetzung

    Diese Website wurde zu Ihrer Unterstützung mithilfe einer KI-Übersetzungssoftware übersetzt. Es wurden angemessene Anstrengungen unternommen, um eine genaue Übersetzung zu gewährleisten; jedoch ist keine automatisierte Übersetzung perfekt und soll auch keine menschlichen Übersetzer ersetzen. Die Übersetzungen werden als Service für die Nutzer dieser Website bereitgestellt und stehen „wie besehen“ zur Verfügung.

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  27. Gerichtsstand

    Jede Klage, jedes Verfahren oder jeder Rechtsstreit, der sich aus dieser Vereinbarung ergibt oder damit in Zusammenhang steht, ist vor den Bundesgerichten der Vereinigten Staaten von Amerika oder den Gerichten des Bundesstaates Connecticut zu erheben, und jede Partei unterwirft sich unwiderruflich der ausschließlichen Zuständigkeit dieser Gerichte in solchen Klagen, Verfahren oder Rechtsstreitigkeiten.

  28. Mitteilungen

    Alle Mitteilungen, Anträge, Zustimmungen, Ansprüche, Forderungen, Verzichtserklärungen und sonstigen Mitteilungen im Rahmen dieser Vereinbarung (jeweils eine „Mitteilung“) bedürfen der Schriftform und sind an die Parteien unter den auf der Vorderseite des Angebots oder der Bestellung angegebenen Adressen oder an eine andere Adresse zu richten, die von der empfangenden Partei schriftlich angegeben wird. Alle Mitteilungen sind durch persönliche Zustellung, einen landesweit anerkannten Übernachtkurierdienst (mit vorausbezahlten Gebühren), per Fax (mit Übermittlungsbestätigung) oder per Einschreiben (jeweils mit Rückschein, frankiert) zuzustellen. Sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, ist eine Mitteilung nur wirksam, (a) wenn sie bei der empfangenden Partei eingegangen ist, und (b) wenn die die Mitteilung übermittelnde Partei die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllt hat.

  29. Salvatorische Klausel

    Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Bedingungen von einem zuständigen Gericht für nicht durchsetzbar oder ungültig erklärt werden, so hat diese Nichtdurchsetzbarkeit oder Ungültigkeit keinen Einfluss auf die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen.

  30. Fortbestand

    Bestimmungen dieser Vereinbarung, die ihrer Natur nach über ihre Laufzeit hinaus gelten sollten, bleiben auch nach Beendigung oder Ablauf dieser Vereinbarung in Kraft, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die folgenden Bestimmungen: Abschnitt 17 (Einhaltung von Gesetzen), Abschnitt 19 (Vertrauliche Informationen), Abschnitt 25 (Anwendbares Recht), Abschnitt 26 (Gerichtsstand) und dieser Abschnitt 29 (Fortbestand).

ANHANG A

Leistungsbedingungen

Zusätzlich zu den in den Bedingungen, denen dieser Anhang A beigefügt ist, dargelegten Bestimmungen gelten die folgenden Bestimmungen ausschließlich für Dienstleistungen, die den Bedingungen und den Bestimmungen des jeweiligen Angebots unterliegen:

Stornierung und Kündigung von Dienstleistungsaufträgen

  1. Verträge über Dienstleistungen treten an dem im jeweiligen Angebot angegebenen Datum in Kraft und bleiben, vorbehaltlich einer vorzeitigen Kündigung gemäß diesem Abschnitt b) und Abschnitt c), für die im Angebot festgelegte anfängliche Laufzeit und danach für etwaige im Angebot festgelegte Verlängerungszeiträume (sofern vorhanden) sowie danach unbefristet in Kraft, sofern oder bis sie nicht von einer der Parteien gemäß diesem Abschnitt b) oder Abschnitt c) gekündigt werden.
  2. Unbeschadet dieses Abschnitts c) kann jede Partei einen Dienstleistungsvertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei mit einer Frist von neunzig (90) Tagen kündigen.
  3. Jede Partei kann einen Dienstleistungsvertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen, wenn die andere Partei einen wesentlichen Verstoß gegen den Dienstleistungsvertrag begeht, der nicht behoben werden kann oder den sie nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung zur Behebung behebt.
  4. Bei Kündigung oder Ablauf eines Dienstleistungsvertrags hat jede Partei, soweit dies nicht zur Ausübung ihrer fortbestehenden Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag erforderlich oder zulässig ist, der anderen Partei sämtliches Eigentum der anderen Partei, das sich zu diesem Zeitpunkt in ihrem Besitz, ihrer Verwahrung oder ihrer Kontrolle befindet, zurückzugeben und darf keine Kopien davon behalten.

Leistungsgarantie

  1. Der Lieferant versichert und gewährleistet, dass die im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbrachten Dienstleistungen von qualifizierten Personen auf professionelle und fachgerechte Weise ausgeführt werden. Diese Gewährleistung erstreckt sich nur auf den ursprünglichen Käufer. Der Lieferant haftet nicht für eine Verletzung dieser Gewährleistung in Bezug auf Dienstleistungen, es sei denn, der Käufer teilt dem Lieferanten die mangelhaften Dienstleistungen innerhalb von zehn (10) Tagen ab dem Datum der Leistungserbringung schriftlich und unter angemessener Beschreibung mit. Die Gewährleistungspflicht des Lieferanten in Bezug auf die Dienstleistungen beschränkt sich nach Wahl und alleinigem Ermessen des Lieferanten auf a) die Nachbesserung der Dienstleistungen in dem Umfang, der zur Behebung des Mangels erforderlich ist, oder b) die Rückerstattung des für die spezifischen Dienstleistungen, die gegen die Gewährleistung verstoßen, gezahlten Betrags. Jede erneute Erbringung der Dienstleistungen unterliegt für die verbleibende Dauer der für die Dienstleistungen geltenden Gewährleistung einer Gewährleistung für Material- und Verarbeitungsfehler. Gewährleistungsansprüche müssen vom Käufer innerhalb der oben genannten Frist geltend gemacht werden.
  2. Diese für Dienstleistungen geltende Gewährleistung erlischt, wenn nach Ansicht des Lieferanten entweder: (a) der Gegenstand einer Dienstleistung nach der Inbetriebnahme/Installation durch den Lieferanten ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung verändert, repariert oder modifiziert wurde ; oder (b) der Käufer ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten einen Dritten mit der Inbetriebnahme oder Installation der Ausrüstung des Lieferanten oder mit der Durchführung von Korrekturmaßnahmen beauftragt, beschäftigt oder eingesetzt hat.
  3. Diese für Dienstleistungen geltende Gewährleistung gilt nur für den ursprünglichen Käufer und den ursprünglichen Standort, an dem die Arbeiten durchgeführt wurden, und kann ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht auf einen anderen Standort oder Ort übertragen werden.

Schulung des Käufers

  1. Wenn die vom Lieferanten zu erbringenden Dienstleistungen eine Schulung des Käufers umfassen, ist der Käufer dafür verantwortlich, aus seinen Mitarbeitern diejenigen Teilnehmer auszuwählen, die über die erforderlichen technischen Fähigkeiten, Erfahrungen und Sprachkenntnisse verfügen, um die Schulung und die dazugehörigen Schulungsunterlagen zu verstehen („Teilnehmer“). Die Schulungsprogramme und die dazugehörigen Materialien sind allgemeiner Natur und dienen lediglich dazu, das Vorwissen der Teilnehmer zu ergänzen. Die Schulungen ersetzen nicht die bestehenden Praktiken und Verfahren des Käufers in Bezug auf den Betrieb, die Sicherheit und die Wartung der Geräte. Die während der Schulungen und in den Schulungsunterlagen behandelten Geräte können von den Geräten abweichen, die der Käufer oder seine Teilnehmer bedienen, warten oder instand halten, oder diese nur teilweise repräsentieren. Es liegt in der Verantwortung des Käufers, sicherzustellen, dass die Teilnehmer keine spezifischen Geräte des Käufers bedienen oder an oder in deren Nähe arbeiten, ohne zuvor mit allen geltenden Sicherheits-, Betriebs- und Wartungsanweisungen und -verfahren in Bezug auf die spezifischen Geräte des Käufers vertraut gemacht worden zu sein.
  2. Der Lieferant übernimmt keine Gewährleistung oder Garantie dafür, dass die Vertreter des Käufers, die an einer Schulung teilnehmen, ein bestimmtes Kompetenzniveau oder die Fähigkeit zur Nutzung der Produkte oder Dienstleistungen erreichen. Der Käufer ist allein und ausschließlich dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass diese Personen in der Lage sind, die Produkte oder Dienstleistungen sicher und effektiv zu nutzen. Auf Wunsch des Käufers stellt der Lieferant den Vertretern des Käufers Bescheinigungen aus, aus denen hervorgeht, dass sie an der entsprechenden Schulung teilgenommen haben. Eine solche Bescheinigung bestätigt in keiner Weise die Kompetenz der Vertreter des Käufers bei der Ausführung ihrer Arbeit.

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